Sonntag, 2. Dezember 2012

Markenschutz

Abgerufen am 02.12.2012 von: http://blog-markenrecht.de/tag/markenanmeldung/


Noch ein humoristischer Beitrag, weshalb die rechtliche Eintragung einer Marke so wichtig ist ;)


Bei der Markenanmeldung ist folgendermaßen vorzugehen:
(Abgerufen am 30.11.2012 von: http://www.markenschutz-markenanmeldung.de/definition-marke-anmelden-markenanmeldung-markenschutz.htm)

Schritt 1
Recherche und Anmeldung führt zur Eintragung der Marke

Welcher Schutzumfang ist im konkreten Fall erforderlich? Sie sollten zusammen mit einem Fachmann genau eruieren, in welchem Bereich Sie derzeit und in naher Zukunft planen Ihr Produkt und Ihre Dienstleistungen zu nutzen. Erforderlich ist eine Festlegung örtlich (z.B. deutschland- oder EU-weit) sowie eine Eingrenzung der für Sie wichtigen Waren- und Dienstleistungsklassen ohne den Benutzungszwang nicht einhalten zu können, d.h. die Marke für entsprechende Klassen nicht ausreichend nutzen zu können. Hier ist eine gute Beratung und Auswahl des Schutzumfangs unumgänglich. Denn ohne große Erfahrung bei Markenanmeldungen kann Ihre Marke durch nicht passende Auswahl des Schutzumfangs wegen Verfalls gelöscht werden. Sie produzieren damit Kosten für die Anmeldung, aber „verspielen“ Ihren Markenschutz trotzdem.
  • Deutsche Marke - Marke für den Schutzbereich Deutschland

Die nationale deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und in das entsprechende Register angemeldet. Der Schutzbereich der Marke ist dementsprechend auf Deutschland beschränkt.

  • Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke dient wie die nationale Marke dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke bietet den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in allen Ländern der Europäischen Union (EU). Erforderlich hierfür ist lediglich ein Eintragungsverfahren bei Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Dies ist ein zeitlicher und auch ein finanzieller Vorteil.

  • Internationale Markenanmeldung/ IR-Marke

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Falls Sie den Schutz Ihrer Marke ausdehnen wollen, können Sie einen Antrag auf Internationale Registrierung (IR) bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) stellen bzw. durch Ihren Anwalt stellen lassen. Bitte beachten Sie, dass Sie als jemand, der nicht in Deutschland seinen Wohnsitz hat, grundsätzlich einen Anwalt zur Anmeldung benötigen. Zudem ist es schon aufgrund der aufgezeigten Risiken ratsam, einen Anwalkt einzuschalten.

Welche Waren- und Dienstleistungsklassen und welche eines passenden Klassenverzeichnisses sind Ihrer Marke zuzuordnen?

  • Waren- und Dienstleistungsklassen

Grundlage für die Einteilung in Waren- und Dienstleistungsklassen ist regelmäßig die entsprechende Internationale Klassifikation für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen - KA). Diese unterteilt 34 Warenklassen (Klasse 1-34), für die die Markeninhaber Ihre Waren anmelden können und 11 Dienstleistungsklassen (Klasse 35-42) für die anzumeldenden Dienstleistungen.

  • Einzureichendes Waren- oder Dienstleistungsklassen-Verzeichnis

Neben den erforderlichen Anmeldeformularen ist ein Verzeichnis über die anzumeldenden Waren- und Dienstleistungsklassen einzureichen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Nizzaer Klassifikationsabkommen (KA) unterteilt die einzelnen Klassen in viele Waren und Dienstleistungen, wobei es sehr wichtig ist, die auf den Fall passenden Bezeichnungen – und nur diese - auszuwählen. Gerade aufgrund des sich immerzu verändernden Markte mit neuen Waren und Dienstleistungen ist es dabei erforderlich, mit fachlichem Blick auch über das KA hinaus zu blicken und entsprechende ggf. neue Unterteilungen und Begrifflichkeiten gegenüber der Behörde zu kommunizieren und anzumelden.

Schritt 2
Überwachung und Vorgehen gegen Markenverletzungen


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