Abgerufen am 02.12.2012 von: http://blog-markenrecht.de/tag/markenanmeldung/ |
Noch ein humoristischer Beitrag, weshalb die rechtliche Eintragung einer Marke so wichtig ist ;)
Bei der Markenanmeldung ist folgendermaßen vorzugehen:
(Abgerufen am 30.11.2012 von: http://www.markenschutz-markenanmeldung.de/definition-marke-anmelden-markenanmeldung-markenschutz.htm)
Schritt 1
Recherche und Anmeldung führt zur Eintragung der Marke
Welcher Schutzumfang ist im konkreten Fall erforderlich? Sie sollten zusammen mit einem Fachmann genau eruieren, in welchem Bereich Sie derzeit und in naher Zukunft planen Ihr Produkt und Ihre Dienstleistungen zu nutzen. Erforderlich ist eine Festlegung örtlich (z.B. deutschland- oder EU-weit) sowie eine Eingrenzung der für Sie wichtigen Waren- und Dienstleistungsklassen ohne den Benutzungszwang nicht einhalten zu können, d.h. die Marke für entsprechende Klassen nicht ausreichend nutzen zu können. Hier ist eine gute Beratung und Auswahl des Schutzumfangs unumgänglich. Denn ohne große Erfahrung bei Markenanmeldungen kann Ihre Marke durch nicht passende Auswahl des Schutzumfangs wegen Verfalls gelöscht werden. Sie produzieren damit Kosten für die Anmeldung, aber „verspielen“ Ihren Markenschutz trotzdem.
- Deutsche Marke - Marke für den Schutzbereich Deutschland
Die
nationale deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet und in das entsprechende Register angemeldet. Der
Schutzbereich der Marke ist dementsprechend auf Deutschland
beschränkt.
- Gemeinschaftsmarke
Die
Gemeinschaftsmarke dient wie die nationale Marke dazu, Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Die
Eintragung einer Gemeinschaftsmarke bietet den Vorteil eines
einheitlichen Schutzes in allen Ländern der
Europäischen
Union (EU). Erforderlich hierfür ist lediglich ein
Eintragungsverfahren bei Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt
(HABM). Dies ist ein zeitlicher und auch ein finanzieller Vorteil.
- Internationale Markenanmeldung/ IR-Marke
Beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marken gelten
ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Falls Sie den Schutz Ihrer Marke ausdehnen wollen,
können Sie einen Antrag auf Internationale
Registrierung
(IR) bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum
(WIPO/OMPI)
stellen bzw. durch Ihren Anwalt stellen lassen. Bitte
beachten Sie, dass Sie als jemand, der nicht in Deutschland seinen
Wohnsitz hat, grundsätzlich einen Anwalt zur Anmeldung
benötigen. Zudem ist es schon aufgrund der aufgezeigten
Risiken
ratsam, einen Anwalkt einzuschalten.
Welche Waren- und Dienstleistungsklassen und welche eines passenden Klassenverzeichnisses sind Ihrer Marke zuzuordnen?
- Waren- und Dienstleistungsklassen
Grundlage
für die Einteilung in Waren- und Dienstleistungsklassen ist
regelmäßig die entsprechende Internationale
Klassifikation
für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen
-
KA). Diese unterteilt 34 Warenklassen (Klasse 1-34), für die
die Markeninhaber Ihre Waren anmelden können und 11
Dienstleistungsklassen (Klasse 35-42) für die anzumeldenden
Dienstleistungen.
- Einzureichendes Waren- oder Dienstleistungsklassen-Verzeichnis
Neben
den erforderlichen Anmeldeformularen ist ein Verzeichnis über
die anzumeldenden Waren- und Dienstleistungsklassen einzureichen, die
mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Nizzaer
Klassifikationsabkommen (KA) unterteilt die einzelnen Klassen in
viele Waren und Dienstleistungen, wobei es sehr wichtig ist, die auf
den Fall passenden Bezeichnungen – und nur diese -
auszuwählen.
Gerade aufgrund des sich immerzu verändernden Markte mit neuen
Waren und Dienstleistungen ist es dabei erforderlich, mit fachlichem
Blick auch über das KA hinaus zu blicken und entsprechende
ggf.
neue Unterteilungen und Begrifflichkeiten gegenüber der
Behörde
zu kommunizieren und anzumelden.
Schritt 2
Überwachung und Vorgehen gegen Markenverletzungen